Die KI-Verordnung der EU: welche Pflichten schon gelten und welche noch kommen
Die Verordnung kam nicht auf einmal. Ihre Pflichten schalten sich in Stufen ein, und im August 2026 sind mehrere bereits scharf. Ein nüchterner Blick auf den Zeitplan — und darauf, was jede Stufe von wem verlangt.
Kurze Antwort
Welche Teile der EU-KI-Verordnung gelten bereits?
Die KI-Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft und gilt gestaffelt. Die Verbote und die KI-Kompetenzpflicht gelten seit Februar 2025, die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit August 2025 und das Kernregime für Hochrisiko-KI seit August 2026; in Produkte eingebettete Hochrisikosysteme folgen 2027.
Das Wichtigste
- Gestaffelt: zuerst die Verbote, dann die Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, zuletzt das Hochrisikoregime.
- Pflichten hängen an Rollen — Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler — nicht an Unternehmen; eine Organisation kann mehrere zugleich innehaben.
- Sie wirkt extraterritorial: Wird die Ausgabe in der EU verwendet, kann die Verordnung einen Anbieter mit Sitz irgendwo erfassen.
- Die Transparenzpflichten für Chatbots und synthetische Medien treffen weit mehr gewöhnliche Produkte als die Hochrisikokategorie.
Die meiste Berichterstattung behandelt die KI-Verordnung als ein einzelnes Ereignis. Das ist sie nicht. Sie trat am 1. August 2024 in Kraft und schaltete ihre Pflichten danach in Tranchen ein, jede an eine andere Gruppe gerichtet. Den Zeitplan zu lesen ist der schnellste Weg herauszufinden, ob sie euch gerade betrifft.
Der gestaffelte Zeitplan
| Ab | Was gilt |
|---|---|
| 01.08.2024 | Inkrafttreten. Noch nichts verpflichtend. |
| 02.02.2025 | Verbotene Praktiken untersagt. KI-Kompetenzpflicht für Anbieter und Betreiber. |
| 02.08.2025 | Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI); Governance-Stellen arbeitsfähig; Sanktionsregime weitgehend anwendbar. |
| 02.08.2026 | Allgemeiner Geltungsbeginn, einschließlich Hochrisikoregime nach Anhang III und Transparenzpflichten nach Artikel 50. |
| 02.08.2027 | Hochrisiko-KI, die in bereits produktsicherheitsrechtlich regulierte Produkte eingebettet ist. |
Zwei Vorbehalte, bevor ihr danach plant. Erstens behandeln Übergangsvorschriften bereits im Verkehr befindliche Systeme anders als neue. Zweitens war der Zeitplan selbst Gegenstand einer laufenden politischen Debatte über Vereinfachung und Verschiebung; die Daten der Verordnung sind der Ausgangspunkt, doch Durchführungsrechtsakte, harmonisierte Normen und Leitlinien kommen weiter hinzu. Prüft die Umsetzungsseite der Kommission, statt euch auf eine Zusammenfassung zu verlassen — auch auf diese —, die gealtert sein kann.
Die vier Risikostufen
Unannehmbares Risiko — verboten. Soziale Bewertung durch Behörden, manipulative Techniken, die Verhalten wesentlich verzerren und Schaden verursachen, ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern zum Aufbau von Erkennungsdatenbanken, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie — mit engen, genehmigten Ausnahmen — biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken.
Hochrisiko — erlaubt, stark bedingt. Zwei Wege hinein: KI, die in Anhang III aufgeführt ist (Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, wesentliche öffentliche und private Dienste, Strafverfolgung, Migration, Justiz), oder KI als Sicherheitsbauteil eines bereits EU-rechtlich regulierten Produkts. Solche Systeme verlangen ein Risikomanagementsystem, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Maßnahmen zu Genauigkeit und Cybersicherheit, eine Konformitätsbewertung und Registrierung.
Begrenztes Risiko — Transparenz. Menschen müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern es nicht offensichtlich ist. Synthetische Bild-, Audio- und Videoinhalte müssen maschinenlesbar gekennzeichnet, Deepfakes offengelegt werden. Diese Stufe erfasst weit mehr Alltagsprodukte als die Hochrisikostufe und wird von Consumer-Teams am häufigsten unterschätzt.
Minimales Risiko. Alles Übrige. Keine Pflichten.
Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck haben eine eigene Spur
GPAI-Anbieter treffen eigene Pflichten: technische Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, die auf dem Modell aufbauen, eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts und eine hinreichend detaillierte öffentliche Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Modelle mit systemischem Risiko kommen mit weiteren Pflichten — Modellbewertung, adversariale Tests, Meldung von Vorfällen und Cybersicherheitsschutz.
Der Verhaltenskodex für KI mit allgemeinem Verwendungszweck der Kommission ist der vorgesehene Weg, Compliance auf dieser Stufe nachzuweisen. Er ist der Form nach freiwillig; die Unterzeichnung soll den Verwaltungsaufwand gegenüber einem anderweitigen Nachweis verringern.
Wer auf einem solchen Modell aufbaut, sollte den nachgelagerten Effekt beachten: Liefert der Anbieter des Basismodells die benötigte Dokumentation nicht, hat eure eigene Compliance-Erzählung ein Loch. Das ist eine Beschaffungsfrage, die vor der Unterschrift zu stellen ist, nicht danach.
Rollen, nicht Unternehmen
Die Verordnung verteilt Pflichten nach Rollen, und eine Organisation hält oft mehr als eine:
- Anbieter — entwickelt ein System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr.
- Betreiber — nutzt es unter eigener Verantwortung im beruflichen Kontext.
- Einführer und Händler — bringen ein Fremdsystem auf dem EU-Markt in Verkehr oder machen es verfügbar.
Die Vorschrift, die viele übersieht: Ein Betreiber, der ein Hochrisikosystem mit seinem Namen versieht, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung ändert, wird im Sinne der Verordnung zum Anbieter — mit dem vollständigen Pflichtenkatalog. Ein Modell feinabzustimmen und als eigene Funktion auszuliefern ist genau die Art von Handlung, die das auslösen kann.
Was im nächsten Quartal zu tun ist
Für die meisten Organisationen ist der ehrliche erste Schritt eine Bestandsaufnahme: welche KI im Einsatz ist, wer sie geliefert hat, was sie entscheidet und welche Rolle ihr jeweils innehabt. Sehr wenige Teams können das heute beantworten, und ohne diese Antwort kann keine der übrigen Compliance-Arbeiten beginnen.
Danach, grob nach Priorität: prüfen, dass nichts, was ihr betreibt, unter die Verbote fällt; die KI-Kompetenzpflicht für die Beschäftigten erfüllen, die mit diesen Systemen arbeiten; feststellen, ob ein Anwendungsfall in Anhang III fällt; die Transparenzkennzeichnung für Chatbots und generierte Medien umsetzen; und, falls ihr auf einem GPAI-Modell aufbaut, die Dokumentation des Anbieters schriftlich einholen.
Die Verordnung belohnt Organisationen, die wissen, was sie betreiben. Das ist unspektakulär — und dort liegt die Arbeit.
Häufige Fragen
- Gilt die KI-Verordnung für Unternehmen außerhalb der EU?
- Ja, wenn das System in der EU in Verkehr gebracht wird oder seine Ausgabe in der Union verwendet wird. Anbieter außerhalb der EU sollen zudem einen Bevollmächtigten in der Union benennen.
- Ist mein Chatbot ein Hochrisiko-KI-System?
- In der Regel nicht. Hochrisiko wird über aufgezählte Anwendungsfälle definiert — Biometrie, kritische Infrastruktur, Bildung, Beschäftigung, wesentliche Dienste, Strafverfolgung, Migration, Justiz — sowie über KI in regulierten Produkten. Ein allgemeiner Kundenservice-Assistent fällt meist unter die Transparenzpflichten.
- Wie hoch sind die Sanktionen?
- Die Verordnung sieht gestaffelte Bußgelder vor; die höchste Stufe — bis zu 7% des weltweiten Jahresumsatzes oder 35 Millionen Euro, je nachdem, was höher ist — ist verbotenen Praktiken vorbehalten.
- Was unterscheidet Anbieter und Betreiber?
- Ein Anbieter entwickelt ein System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr. Ein Betreiber nutzt es unter eigener Verantwortung im beruflichen Kontext. Wer ein Fremdsystem mit eigenem Namen versieht oder wesentlich verändert, kann vom Betreiber zum Anbieter werden.
Quellen
- Regulation (EU) 2024/1689 — the AI Act, full text — EUR-Lex
- AI Act — official overview and implementation timeline — European Commission
- European AI Office — European Commission